1. Allgemein:
1.1. Die Herstellung des Filmwerkes, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches zu den im akzeptierten Angebot schriftlich niedergelegten Bedingungen. Die von Georg Fartek oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
2. Kosten:
2.1. Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer vorführfähigen Erstkopie, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk in dem gemäß Punkt 7.2 vorgesehenen Ausmaß enthalten. Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt max. 8 Stunden.
2.2. Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt. Wird ein Drehbuch bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an Georg Fartek vorzunehmen.
2.3. Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies Georg Fartek spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür zu vergüten.
2.4. Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.
3. Herstellung, Änderung, Abnahme, Fremdsprachige Fassungen:
3.1. Vor-, bzw. Dreharbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Auftrages.
3.2. Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt der Georg Fartek Der Produzent hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten über Ort und vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten, Aufnahmen und Nachbearbeitung zu unterrichten. Die Abnahme durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität.
3.3. Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Georg Fartek hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.
3.4. Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.5. Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens Georg Fartek, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen, eingebracht werden, bedürfen sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bzw. seines Bevollmächtigten. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.
3.6. Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation und/oder Titeländerung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
4. Haftung:
4.1. Georg Fartek verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Georg Fartek leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist.
4.2. Tritt bei Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat Georg Fartek nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl. HU werden jedoch verrechnet.
4.3. Sachmängel, die von Georg Fartek anerkannt werden, sind von Georg Fartek zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlung gesetzlichen Frist von zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Georg Fartek ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.